Vorschlag für Änderungen an JAO und JAG

Um unsere Forderungen Realität werden zu lassen, haben wir Entwürfe formuliert, die Anpassungen an der bestehenden Ausbildungsordnung und dem Ausbildungsgesetz vornehmen sollen:

Entwurf einer Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Juristenausbildungsordnung – JAO Berlin)

1. Problem

Der für das erste Staatsexamen zu beherrschende Prüfungsstoff ist über die letzten Dekaden, nicht zuletzt durch die zunehmende Bedeutung des Europarechts, stetig angewachsen. Mittlerweile hat er einen Umfang erreicht, der von den Studierenden nur noch unter Inkaufnahme extremer Belastungen, die in vielen Fällen zu langanhaltenden und teilweise ernsthaften psychischen sowie pysischischen Erkrankungen führen, bewältigt werden kann. Zugleich wird dadurch der eigentliche Kern der juristischen Ausbildung – das Erlernen der essentiellen juristischen Grundfertigkeiten – vernachlässigt.

2. Lösung

Die Juristenausbildungsordnung wird insofern geändert, dass einzelne Rechtsgebiete nicht mehr zum Prüfungsstoff gehören. Nur wenn die Studierenden nicht mit dem Erlernen unterschiedlichster Rechtsgebiete überfrachtet werden, kann der Fokus auf das Erlernen juristischer Grundfertigkeiten gelegt werden. Insofern werden im Zivilrecht die Rechtsgebiete, die nicht im BGB verankert sind, namentlich das Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht, aus dem Prüfungsstoff gestrichen. Im Strafrecht werden die Straftatbestände auf jenen Teil reduziert, der zum Verständnis des deutschen Strafrechtes in seinen Eigenheiten erforderlich ist.

Der Prüfungsstoff wird entsprechend auch im Öffentlichen Recht so geändert, dass grundlegendes Wissen erlernt und verstanden werden kann. Insofern wird das Kommunalrecht gestrichen und im Polizeirecht sind nur grundlegende und nicht vertiefte Kenntnisse erforderlich.

Des Weiteren werden Markierungen im Gesetzestext sowie Verweise auf Paragrafen zugelassen. In anderen Bundesländern ist dies in der Ausbildung bereits gängig und entspricht ohnehin der späteren beruflichen Praxis.

3. Alternative

Es gibt keine Alternative.

4. Kosten

Die Bürokratiekosten für die Ausführung des Gesetzes können nicht beziffert werden.

Entwurf der Änderung

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin in der Fassung vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298), das zuletzt am 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) – d) werden gestrichen.
b) § 3 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) aa), bb), cc) wird gestrichen.
c) § 3 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) bb) wird insofern gekürzt, dass Amtsanmaßung (§ 132), Verwahrungsbruch (§ 133) und Verstrickungsbruch; Siegelbruch (§ 136) nicht mehr enthalten sind.
d) § 3 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) dd) wird gestrichen.
e) § 3 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) nn) wird insofern gekürzt, dass Datenveränderung (§ 303a) nicht mehr enthalten ist.
f) § 3 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) pp) wird gestrichen.
g) § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. c) wird insofern geändert, dass im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht keine vertieften Kenntnisse (R), sondern grundlegende Kenntnisse (G) gefordert werden sowie das Kommunalrecht nicht mehr vom Prüfungsstoff umfasst ist.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Markierungen im Gesetzestext sowie Verweise auf Paragrafen sind zulässig. Die genaue Ausgestaltung bestimmt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt.“

Artikel 2

Die Änderung der Ausbildungsordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Entwurf eines Gesetzes zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschichtens von Examensklausuren (Juristenausbildungsgesetzes – JAG Berlin)

1. Problem

Die Klausurenphase stellt für sämtliche Examenskandidat_innen eine extreme Belastung dar, die bei vielen Studierenden zu teils ernsthaften und langhaltenden physischen und auch psychischen Erkrankungen führt. Das deutsche Jurastudium verdankt seinen guten Ruf nicht zuletzt dem damit verbundenen hohen Anspruch. Es kann aber nicht wünschenswert sein, dass die erlernten Fähigkeiten und das erlernte Wissen infolge physicher Erschöpfung nicht zur Geltung kommen können, weil es an entsprechenden Ruhetagen zwischen den schriftlichen Klausuren fehlt.

Durch eine Stauchung der Klausurenphase auf zuletzt zehn Tage wird die ohnehin bestehende Belastung für die Examenskandidat_innen zusätzlich erhöht, ohne dass diesem Umstand ein positiver Effekt entnommen werden kann.

2. Lösung

Das Juristenausbildungsgesetz führt die Möglichkeit einer Abschichtung der Prüfungsleistungen ein. Studierenden wird es dadurch ermöglicht, in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Kampagnen die Klausuren in jeweils einem Rechtsgebiet separat zu schreiben. Diese Form des Abschichtens bietet Studierenden die Möglichkeit, sich eingehend mit den Eigenheiten und Herausforderungen eines jeden Rechtsgebietes zu beschäftigen. Um diese Möglichkeit zu realisieren, wird die Kampagnenanzahl gesetzlich festgelegt.

3. Alternative:

Es gibt keine Alternative.

4. Kosten

Die Bürokratiekosten für die Ausführung des Gesetzes können nicht beziffert werden.

Entwurf der Änderung

Artikel 1

Das Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt am 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

– § 7a wird eingefügt

– § 7b wird eingefügt

2. § 7a wird wie folgt lauten:

„§ 7a
Abschichtung

(1) Wer sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (Abschichtung).

(2) Im Fall des Absatzes 1 sind nach Wahl des Prüflings zunächst die Aufsichtsarbeiten aus einem oder zwei der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten drei Rechtsgebiete anzufertigen. Bis zum Abschluss des auf die Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit folgenden Fachsemesters hat sich der Prüfling zur Anfertigung der übrigen Aufsichtsarbeiten zu melden. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.“

3. § 7b wird wie folgt lauten:

„§ 7b
Kampagnenanzahl

Die Anzahl der Examenskampagnen wird festgelegt auf zwei pro Semester.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.